Zum Inhalt springen
EichenprozessionsspinnerExperte · für Kommunen & Verwaltungen
Fachliche Entscheidungshilfe

Absaugen oder biologisch behandeln – welches EPS-Verfahren wann passt

Die Wahl des Verfahrens ist keine Geschmacksfrage. Sie ergibt sich aus dem Larvenstadium, der Befallsstärke und der Nutzung der Fläche – und aus dem, was Biozid- und Pflanzenschutzrecht zulassen. Diese Seite ordnet die Verfahren so, wie das Umweltbundesamt sie ordnet, und benennt auch die Fälle, in denen keine Maßnahme erforderlich ist.
  • Stufenmodell des Umweltbundesamts
  • Absaugung ab dem dritten Larvenstadium
  • Biologische Behandlung nur bis L2
  • Abflammen: fachlich abzulehnen
  • Entscheidungstabelle für Ihre Situation
  • Was auch die Absaugung nicht leistet

Die Reihenfolge steht fest: erfassen, bewerten, dann entscheiden

Welches Verfahren richtig ist, ergibt sich aus zwei Größen: wie stark der Befall ist und wie intensiv die Fläche genutzt wird. Das Umweltbundesamt beschreibt daraus ein Stufenmodell – und darin ist ausdrücklich auch die Stufe enthalten, auf der nichts zu tun ist.

Vorgeschaltet ist immer dasselbe: ein Befallsmonitoring, eine Gefährdungsanalyse der betroffenen Flächen und ein Baumkataster, in dem die Standorte geführt werden. Ohne diese Grundlage lässt sich weder ein Verfahren fachlich begründen noch eine Priorisierung gegenüber Dritten belegen. Für die Behandlung im Frühjahr ist der festgestellte Befall darüber hinaus rechtliche Voraussetzung.

Stufenmodell nach dem Umweltbundesamt: Die Maßnahme richtet sich nach Befallsstärke und Nutzungsintensität.
BefallNutzung der FlächeFachlich empfohlene Reaktion
geringgeringIn der Regel keine Maßnahme erforderlich. Befall beobachten und im Kataster fortschreiben.
geringstarkWarnhinweise, Absperrung und mechanische Entfernung der Nester.
starkgeringWarnhinweise, Absperrung und mechanische Entfernung der Nester.
starkstarkÜber Warnhinweise, Absperrung und mechanische Entfernung hinaus sind weitergehende Maßnahmen zu erwägen – im Regelfall eine Behandlung im Frühjahr der Folgesaison auf Grundlage der Befallsermittlung.
Das Umweltbundesamt stellt der Auswahl des Verfahrens ausdrücklich Befallsmonitoring, Gefährdungsanalyse und ein Baumkataster voran. Bei geringem Befall und geringer Nutzung ist in der Regel keine Maßnahme erforderlich; bei starkem Befall und starker Nutzung sind über Warnhinweise, Absperrung und mechanische Entfernung hinaus weitergehende Maßnahmen zu erwägen.
Quelle: Umweltbundesamt, Eichenprozessionsspinner – häufig gestellte Fragen

Was wir bei der Befallsermittlung aufnehmen

  • Anzahl und Lage der Nester je Baum, getrennt nach Krone und Stamm
  • Larvenstadium, weil davon Gefährdung und Verfahren abhängen
  • Nutzung der Fläche: Spielplatz, Schulhof, Liegewiese, Gehweg, Parkplatz, Waldrand
  • Zugang: mit Hubarbeitsbühne erreichbar oder nur per Seilklettertechnik
  • Altnester aus Vorjahren, die als Gefahrenstelle bestehen bleiben
  • Standortkennung, damit die Maßnahme später eindeutig zugeordnet werden kann
Als erste Bekämpfungsschwelle werden drei bis sechs Nester pro Baum genannt, als zweite Schwelle sechs bis neun. Die Werte sind ein Anhaltspunkt für die Priorisierung, keine Vorschrift: Ein einzelnes Nest über einer Sandkiste ist dringender als sechs Nester an einem Waldrand ohne Wegeverbindung.
Quelle: Land Niedersachsen und kommunale Spitzenverbände, Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners – Handreichung für die kommunale Praxis

Mechanische Absaugung: das Verfahren ab dem dritten Larvenstadium

Die Absaugung ist unser Kernverfahren, weil sie das einzige ist, das Nester und Raupen samt Brennhaaren tatsächlich von der Fläche entfernt. Sie ist auch das Verfahren, das ab einem bestimmten Zeitpunkt fachlich notwendig wird.

Ab dem dritten Larvenstadium ist das mechanische Entfernen von Nestern und Raupen notwendig, um eine weitere Kontamination der Umgebung einzudämmen.
Quelle: Umweltbundesamt, Eichenprozessionsspinner – häufig gestellte Fragen

Wie wir arbeiten

  • Nester werden vor der Abnahme fixiert, damit beim Lösen kein Material abfällt.
  • Unter dem Baum liegt eine Abdeckplane, die anschließend mit dem Sauggut entsorgt wird.
  • Gearbeitet wird im Zwei-Personen-Team mit Vollschutz: einer im Baum oder im Korb, einer sichert und bedient.
  • Die Windrichtung bestimmt, von welcher Seite gearbeitet und wie weit abgesperrt wird.
  • Zugang per Seilklettertechnik oder Hubarbeitsbühne – Kronennester sind mit dem Korb häufig nicht erreichbar.
  • Dedizierte Geräte: Ein Sauger, der einmal für den Eichenprozessionsspinner benutzt wurde, verteilt die Brennhaare bei jeder weiteren Benutzung neu.
Fachkraft in Schutzausrüstung saugt ein Gespinstnest des Eichenprozessionsspinners von einer Eiche ab
Absaugung im Vollschutz: Das Nest wird fixiert, abgesaugt und das Material sofort verschlossen.

Entsorgung und Nachsorge

Abgesaugtes Material ist in dichten, fest verschlossenen Beuteln der Verbrennung zuzuführen – nicht über Rest- oder Biotonne. Die Abdeckplane, Filter und Einwegschutzkleidung gehen denselben Weg. Arbeitskleidung, die wiederverwendet wird, muss bei über 60 Grad gewaschen werden; die Hitze zerstört das Nesselgift. Gebrauchte Schutzkleidung gelangt nicht in Fahrzeugkabinen oder Aufenthaltsräume, weil sich die Haare in Polstern festsetzen und dort über Jahre wirksam bleiben.

Wie die Absaugung abgerechnet wird – Einheitspreis pro Baum nach Höhenklasse und Zugangsverfahren, Nebenpositionen für Verkehrssicherung und Dokumentation – finden Sie unter Kosten und Abrechnung.

Was die Absaugung nicht leistet

Diesen Abschnitt schreiben die meisten Anbieter nicht. Er ist trotzdem der wichtigste auf dieser Seite, weil er entscheidet, was Sie in Ihrer Akte und in der Kommunikation nach außen zusichern können.

Auch nach sorgfältiger Absaugung bleibt eine Restbelastung im Umfeld, weil Brennhaare bereits vorher verdriftet wurden. Vollständige Befallsfreiheit ist fachlich nicht erreichbar.
Quelle: Land Niedersachsen und kommunale Spitzenverbände, Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners – Handreichung für die kommunale Praxis

Praktisch heißt das: Wir entfernen die Nester und die Raupen, damit die Quelle weg ist und keine weitere Kontamination hinzukommt. Wir können nicht die Brennhaare zurückholen, die vor unserem Einsatz in Bodendecker, Rindenmulch, Spielsand oder Sitzflächen gelangt sind. Wo das relevant ist – etwa auf einer Sandfläche unter einer stark befallenen Eiche – gehört der Austausch oder die Reinigung des Untergrunds zur Maßnahme dazu und wird als eigene Position kalkuliert.

Was wir zusichern: fachgerechte Ausführung, dedizierte Geräte, einen gesicherten Arbeitsbereich, die Entsorgung über die Verbrennung und eine Dokumentation je Standort, mit der Sie die durchgeführte Maßnahme belegen können.

Woran Sie ein unbrauchbares Angebot erkennen

Vier Merkmale genügen für die Vorprüfung: Es wird vollständige Befallsfreiheit zugesichert. Das Abflammen der Nester steht im Angebot. Eine Behandlung im Frühjahr wird ohne vorherige Befallsermittlung angeboten. Oder es fehlt der Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG, obwohl ein Mitteleinsatz Teil der Leistung ist.

Biologische Behandlung im Frühjahr: ein Fenster von wenigen Wochen

Die Behandlung im Frühjahr wirkt nur, solange die Raupen jung sind. Bis zum zweiten Larvenstadium kommt sie in Betracht; danach ist sie nicht mehr sinnvoll, weil die Raupen ab dem dritten Larvenstadium Brennhaare bilden und das mechanische Entfernen notwendig wird.

Der Schlupf erfolgt zeitgleich mit dem Austrieb der Eiche, meist ab der ersten Aprilwoche. Ein fester Kalendertermin ist deshalb untauglich – maßgeblich ist die Kontrolle vor Ort. Wie sich das über das Jahr planen lässt, steht im Saisonkalender.

Ohne einen auf Grundlage von Monitoringdaten festgestellten Befall ist die vorbeugende Ausbringung von Biozidprodukten nicht zulässig.
Quelle: Regierung von Oberfranken, Gewerbeaufsichtsamt, Merkblatt Eichenprozessionsspinner (Version 3) (07.12.2023)

Welches Recht gilt – und wer anwenden darf

Dient die Maßnahme dem Schutz der menschlichen Gesundheit, gilt Biozidrecht; dient sie dem Schutz der Eiche, gilt Pflanzenschutzrecht. Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur von professionellen Anwendern durchgeführt werden.
Quelle: Umweltbundesamt, Eichenprozessionsspinner – häufig gestellte Fragen

Für Sie als Auftraggeber ist die Unterscheidung nicht akademisch: Sie bestimmt, welche Anwendungsbestimmungen gelten und welche Nachweise Ihr Auftragnehmer vorlegen muss. In beiden Regimen ist der Sachkundenachweis nach § 9 Pflanzenschutzgesetz die Grundlage der berufsmäßigen Anwendung.

  • Einsatz zugelassener Präparate nach den behördlichen Anwendungsbestimmungen
  • Anwendung ausschließlich durch professionelle Anwender mit Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG
  • Ausbringung zielgerichtet auf die im Kataster erfassten, befallsgefährdeten Eichen
  • Dokumentation von Datum, Standort, Verfahren und Anwendungsbestimmungen für Ihre Akte

Ob eine Behandlung im Einzelfall zulässig und fachlich sinnvoll ist, hängt von Befallslage, Nutzung der Fläche, den Anwendungsbestimmungen und den Vorgaben der zuständigen Behörde ab. Wir sagen es Ihnen, wenn das Fenster geschlossen ist – dann bleibt die Absaugung.

Verfahren, die wir nicht anbieten

Zwei Verfahren kommen in Gesprächen regelmäßig auf. Beide sind für Siedlungsflächen keine Option – das eine, weil es die Gefährdung vergrößert, das andere, weil es genehmigungspflichtig und praktisch kaum einschlägig ist.

Abflammen der Nester

Das Abflammen von Nestern ist abzulehnen: Die Brennhaare werden durch die Thermik verdriftet und der Gefährdungsbereich dadurch vergrößert. Ein öffentlicher Auftraggeber hat das Verfahren in seiner Ausschreibung ausdrücklich ausgeschlossen.
Quelle: Umweltbundesamt, Eichenprozessionsspinner – häufig gestellte Fragen

Das ist der Punkt, an dem sich qualifizierte von unqualifizierten Anbietern trennen. Abflammen ist schnell, billig und sieht danach aufgeräumt aus – während die Brennhaare in der Thermik über die Fläche verteilt werden, auf der anschließend wieder Menschen unterwegs sind. Steht das Verfahren in einem Angebot, das Ihnen vorliegt, ist das ein fachlicher Ausschlussgrund und kein Preisvorteil.

Ausbringung aus der Luft

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist nach § 18 Pflanzenschutzgesetz genehmigungspflichtig. Für den Siedlungsbereich ist sie in der Regel kein Thema. Hinzu kommt eine fachliche Einschränkung: Der einzuhaltende Abstand zum Waldrand lässt Restpopulationen gerade dort stehen, wo der Befall am dichtesten ist. Für Straßenbäume, Parks, Schulhöfe und Spielplätze bleibt es daher bei Behandlung im Frühjahr, Absperrung und Absaugung.

Absperren, bekämpfen, freigeben – die oft übersehene Maßnahme

Absperrung und Beschilderung sind kein Nebenprodukt der Absaugung, sondern bei starker Nutzung eine eigene, fachlich vorgesehene Maßnahme. Sie wirken sofort, sie kosten wenig, und sie sind das, was Sie zwischen Befallsmeldung und Einsatztermin in der Hand haben.

  1. 1

    Absperren und beschildern

    Der Gefährdungsbereich wird abgesperrt und mit Hinweisschildern gekennzeichnet – Umfang abhängig von Nesthöhe, Windrichtung und Nutzung. Bei Spielplätzen und Schulhöfen heißt das im Regelfall: Bereich vollständig entziehen.
  2. 2

    Bekämpfen

    Absaugung im gesicherten Bereich, im Zwei-Personen-Team mit Vollschutz. Der Arbeitsbereich bleibt während der Maßnahme für Dritte gesperrt, einschließlich der Fläche, auf der die Plane liegt.
  3. 3

    Reinigen und prüfen

    Plane und Sauggut werden verschlossen abgeführt, der Stammfuß und die unmittelbare Umgebung werden kontrolliert. Wo Sand, Mulch oder Sitzflächen betroffen sind, wird über Austausch oder Reinigung entschieden.
  4. 4

    Freigeben und dokumentieren

    Die Absperrung wird zurückgebaut und die Fläche freigegeben. Sie erhalten Fotos und einen Bericht je Standort – die Grundlage für Ihre Gefährdungsbeurteilung und für die Akte.

In Leistungsverzeichnissen sind Verkehrssicherung und Dokumentation eigene Positionen. Wie Sie das ausschreiben, steht unter Ausschreibung und Leistungsverzeichnis.

Entscheidungstabelle: welches Verfahren passt zu Ihrer Lage

Die Tabelle deckt die sechs Situationen ab, die in Anfragen praktisch immer vorkommen. Die letzte Spalte ist die wichtigste – sie nennt den Fall, in dem das Verfahren gerade nicht passt.

Zuordnung von Situation, Verfahren und Zeitfenster. Verbindlich ist immer die Beurteilung vor Ort.
SituationPassendes VerfahrenZeitfensterNicht geeignet, wenn …
Befall noch nicht erfasstBefallsermittlung, Gefährdungsanalyse, Eintrag ins Baumkatasterganzjährig möglich, sinnvoll ab Spätsommer für die Folgesaisoneine erkennbare Gefahrenstelle an genutzter Fläche vorliegt – dann wird zuerst abgesperrt
Befall im Frühjahr erkannt, L1 bis L2Biologische Behandlung mit zugelassenen Präparaten nach den behördlichen Anwendungsbestimmungenvom Schlupf bis zum zweiten Larvenstadium, meist April bis Anfang Maikein auf Monitoringdaten festgestellter Befall vorliegt oder die Raupen das dritte Larvenstadium erreicht haben
Nester ab L3 an genutzter FlächeAbsperrung und Beschilderung, dann mechanische Absaugungab dem dritten Larvenstadium bis zum Ende der Raupenzeitder Bereich während der Arbeiten nicht gesichert werden kann – dann zuerst Nutzung unterbrechen
Große Gespinstnester am Stamm ab Mitte JuniAbsaugung und Nestentfernung, Kontrolle des Stammfußes und der Fläche darunterab Mitte Juni, fünftes bis sechstes Larvenstadiumauf eine Behandlung im Frühjahr gehofft wird – dieses Fenster ist geschlossen
Alte Nester aus VorjahrenMechanische Entfernung mit derselben Schutz- und Entsorgungskette wie bei frischem Befallaußerhalb der Raupenzeit, gut im Winter planbarangenommen wird, verlassene Gespinste seien harmlos – Brennhaare bleiben über viele Jahre wirksam
Befall im Wald abseits von WegenIn der Regel keine Maßnahme; Beobachtung und Beschilderung an den Zugängenlaufende Beobachtungder Bereich als Erholungs-, Arbeits- oder Schulwaldfläche genutzt wird

Häufige Fragen zu den Verfahren

Fehlt Ihre Frage? Stellen Sie sie über das Formular – wir antworten schriftlich, damit Sie die Antwort im Haus weitergeben können.

Woher wissen wir, ob absaugen oder im Frühjahr behandeln das richtige Verfahren ist?+

Aus dem Larvenstadium und der Nutzung der Fläche. Bis zum zweiten Larvenstadium kommt eine Behandlung im Frühjahr in Betracht, wenn ein auf Grundlage von Monitoringdaten festgestellter Befall vorliegt. Ab dem dritten Larvenstadium bilden die Raupen Brennhaare, und das mechanische Entfernen ist notwendig, um eine weitere Kontamination der Umgebung einzudämmen. Bei geringem Befall auf einer kaum genutzten Fläche kann auch Beobachten und Beschildern die fachlich richtige Antwort sein.

Dürfen wir vorbeugend behandeln lassen, bevor ein Befall festgestellt ist?+

Nein. Ohne einen auf Grundlage von Monitoringdaten festgestellten Befall ist die vorbeugende Ausbringung von Biozidprodukten nicht zulässig. Deshalb steht am Anfang immer die Befallsermittlung. Dient die Maßnahme dem Schutz der menschlichen Gesundheit, gilt Biozidrecht; dient sie dem Schutz der Eiche, gilt Pflanzenschutzrecht. In beiden Fällen dürfen Bekämpfungsmaßnahmen nur von professionellen Anwendern durchgeführt werden.

Warum flammen Sie Nester nicht ab?+

Weil beim Abflammen die Brennhaare durch die Thermik verdriftet werden und der Gefährdungsbereich dadurch vergrößert wird. Das Verfahren gilt als abzulehnen und wurde von einem öffentlichen Auftraggeber in seiner Ausschreibung ausdrücklich ausgeschlossen. Wir bieten es nicht an.

Ist die Fläche nach der Absaugung frei von Brennhaaren?+

Nein, und das kann Ihnen niemand zusichern. Auch nach sorgfältiger Absaugung bleibt eine Restbelastung im Umfeld, weil Brennhaare bereits vorher verdriftet wurden – vollständige Befallsfreiheit ist fachlich nicht erreichbar. Zusichern lässt sich die fachgerechte Ausführung: dedizierte Geräte, gesicherter Arbeitsbereich, Entsorgung über die Verbrennung und eine Dokumentation je Standort.

Ab wie vielen Nestern pro Baum sollte bekämpft werden?+

Als erste Bekämpfungsschwelle werden drei bis sechs Nester pro Baum genannt, als zweite Schwelle sechs bis neun. Diese Zahlen sind ein Anhaltspunkt, keine Vorschrift: Ein einzelnes Nest über einer Sandkiste ist dringender als sechs Nester an einem Waldrand ohne Wegeverbindung. Maßgeblich bleibt die Kombination aus Befallsstärke und Nutzung der Fläche.

Unsicher, welches Verfahren an Ihrem Standort passt?

Beschreiben Sie Standort, Anzahl der Eichen und – soweit erkennbar – Nestgröße und Larvenstadium. Sie erhalten eine fachliche Einschätzung und ein Angebot mit Einheitspreisen. Auch dann, wenn die Einschätzung lautet: hier genügen Absperrung und Beobachtung.

  • Einschätzung zum passenden Verfahren, nicht zum größten Auftrag
  • Angebot mit Einheitspreisen je Höhenklasse
  • Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG und SKT-A/SKT-B
  • Dokumentation je Standort für Ihre Akte

Anfrage ohne Vor-Ort-Termin

Beschreiben Sie Standort, Anzahl der Eichen und Dringlichkeit. Sie erhalten eine Einschätzung und ein Angebot mit Einheitspreisen, das Sie direkt in Ihre Unterlagen übernehmen können.

Einschätzung anfordern

Oder per E-Mail an info@mathes-baumservice.de